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Darf ich meine unansehnliche Gartenlaube durch eine neue Laube ersetzen?


Die Errichtung einer Gartenlaube bedarf in Sachsen keiner behördlichen Genehmigung mehr. Dies gilt bei Neubau und bei Ersatzbau. Beide müssen sich nach § 3 Abs. 2 BKleingG und nach der Kleingartenordnung des LSK vom 16.11.2009 (KGO) richten.


Demnach ist in Kleingärten nur eine Gartenlaube mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, zulässig. Das gilt auch für einen Ersatzbau einer vor 1990 (ob rechtmäßig oder unrechtmäßig) errichteten Laube.


Was ist zu tun, bevor mit dem Bau begonnen wird?


Erstens ist für den Bau und für die Erledigung aller erforderlichen Formalitäten der Kleingärtner selbst verantwortlich.


Zweitens bedürfen das Errichten und Verändern der Laube (oder an derer Baukörper) gemäß Pkt. 3.2. der KGO der Zustimmung (Bauerlaubnis) des zuständigen Vorstandes (das kann der Kreis, aber auch der Vereinsvorstand sein).


Drittens sollte vor der Laubenbestellung beim zuständigen Vorstand die Zustimmung unter Vorlage eines Grund und Aufrisses der Gartenlaube (Prospekt genügt) und einer Skizze des Standortes in der Parzelle (mit Grenzabstandsmaßen) eingeholt werden. Sinnvoll ist, den Kauf erst nach erteilter Bauerlaubnis zu tätigen.


Viertens darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis vorliegt. Zu beachten ist, dass mit dem Ersatzbau einer Gartenlaube der gemäß § 20a Nr. 7 BKleingG bestehende Bestandsschutz für rechtmäßig errichtete bzw. genehmigte größere Lauben (einschließlich ihrer Ausstattung) verloren geht. Dieser erlischt auch, wenn bei einer solchen Laube Anbauten oder verändernde Umbauten vorgenommen werden. Dann muss die Laube auf die zulässige Größe von 24 m² zurückgebaut werden.


Dr. Rudolf Trepte

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